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   VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09   

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VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09 (https://dejure.org/2010,53628)
VG Halle, Entscheidung vom 19.02.2010 - 3 B 205/09 (https://dejure.org/2010,53628)
VG Halle, Entscheidung vom 19. Februar 2010 - 3 B 205/09 (https://dejure.org/2010,53628)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (42)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2007 - 3 N 56/07

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2006/2007 Hier:

    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat hierzu in seinem Beschluss vom 04. Mai 2007 (- 3 N 56/07 -, zitiert nach juris) zunächst allgemein ausgeführt:.

    In Anwendung dieser Grundsätze hat sowohl die beschließende Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in den vergangenen Berechnungszeiträumen die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 08. März 2006 und die darauf beruhenden Begründungen des jeweiligen Haushaltsplans nicht als Legitimationsgrundlage für die Stellenreduzierungen anerkannt, da der Zielvereinbarung eine budgetorientierte Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl zugrunde lag, es aber an der erforderlichen normativen Bestimmung des danach maßgeblichen Kostennormwertes und damit an der erforderlichen Abwägung der gegenläufigen Interessen der Hochschule und der Studienbewerber gefehlt hatte (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.; im Anschluss daran OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008 - 3 N 54/08 u.a. - Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 51/09 -).

    Das hergebrachte Stellenprinzip folgt einem gänzlich anderen Ansatz als das Budgetprinzip, indem es ausschließlich an die nach Maßgabe eines Stellenplans vorhandene Personalausstattung anknüpft und die Finanzierung dieser Stellen grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.).

    Anderenteils betreffen die in den vergangenen Jahren gerichtlich nicht anerkannten Stellenentscheidungen in einem Umfang von 8 SWS den Bereich der Physiologischen Chemie, namentlich eine weggefallene C-2-Stelle sowie eine ebenfalls gestrichene, ehemals mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Tx. besetzte halbe (Zeit-)-Stelle (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008, a.a.O.).

    Der den vorgenannten Stellenstreichungen zugrunde liegende Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 genügt im Hinblick auf den Abbau von Lehrkapazität nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen, da er lediglich auf die Vorgaben der Zielvereinbarung vom 08. März 2006 hinsichtlich der künftigen Personalbemessung der Medizinischen Fakultät Bezug nimmt, jedoch keine auf die Interessen der Studienbewerber bezogene besondere Begründung für den Stellenabbau gibt (vgl. Beschl. der Kammer v. 19. Dezember 2006 - 3 C 321/06 HAL u.a. - OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 3 M 51.09

    Lese-Rechtschreib-Störung; kein sonderpädagogischer Förderungsbedarf;

    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    In Anwendung dieser Grundsätze hat sowohl die beschließende Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in den vergangenen Berechnungszeiträumen die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 08. März 2006 und die darauf beruhenden Begründungen des jeweiligen Haushaltsplans nicht als Legitimationsgrundlage für die Stellenreduzierungen anerkannt, da der Zielvereinbarung eine budgetorientierte Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl zugrunde lag, es aber an der erforderlichen normativen Bestimmung des danach maßgeblichen Kostennormwertes und damit an der erforderlichen Abwägung der gegenläufigen Interessen der Hochschule und der Studienbewerber gefehlt hatte (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.; im Anschluss daran OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008 - 3 N 54/08 u.a. - Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 51/09 -).

    Die beschließende Kammer und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt haben in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die betreffenden acht Funktionsstellen durchgehend eine Deputatsermäßigung in Höhe von jeweils 2 SWS anerkannt, darüber hinausgehende Deputatsermäßigungen jedoch unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschluss der Kammer v. 08. Januar 2008 - 3 C 358/08 HAL u.a. - OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008 - 3 N 113/08 - Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 51/09 -).

    Ebenso wenig ist hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur geboten (OVG LSA, Beschl. .v. 18. August 2009, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, zitiert nach juris).

    Dass die von der Kammer eingesetzten (korrigierten) Werte zu einer realitätsnahen Übergangsquote führen, zeigt sich auch daran, dass der Schwundfaktor im letzten Berechnungszeitraum - WS 2008/09: 0,9562 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009, a.a.O.) - ähnlich ausgefallen ist.

  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84

    Zur Aufteilung des vorklinischen Normwerts in Eigen- und Fremdenteil

    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    Die Ausgestaltung des CAp obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690; Urt. v. 23. Juli 1987, a.a.O.).

    Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden (v), Anrechnungsfaktoren (f) und Betreuungsrelationen (g) quantifizierte Lehrnachfrage (Berechnungsformel: v x f : g) so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987, a.a.O.).

    Denn auf der Grundlage einer verbreiteten und vieljährigen Handhabung im Hochschulzulassungsrecht war erwiesen, dass mit der in diesem Studienplanmodell nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierten Unterrichtsmenge ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2007 - 3 N 187/06

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin Wintersemester 2006/2007

    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    Nach der hier zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sind diese Seminare - entgegen der Auffassung einiger Antragsteller - nicht zwingend zumindest teilweise von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten durchzuführen, so dass sie - kapazitätsmindernd - dem Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet werden können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, zitiert nach juris).

    Seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie bisher aufeinander abgestimmt (OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007, a.a.O.).

    Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung zwingt den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des CNW diejenigen Betreuungsrelationen zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität, aber der schlechtesten Ausbildung führen (OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    Mit Rücksicht auf die danach gegebene unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung gegebenenfalls hinsichtlich der einzelnen Stelle daher darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung der Stelle zu einer Stellengruppe mit einem bestimmten Lehrdeputat zurückgegriffen wird, in einem sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung steht, die für die Stellengruppe vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).

    Die Ausgestaltung des CAp obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690; Urt. v. 23. Juli 1987, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - 13 C 1280/04
    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    Die vom Verordnungsgeber der ÄAppO durch die Erhöhung der Seminarstunden mit niedriger Betreuungsrelation erkennbar beabsichtigte Intensivierung der Medizinerausbildung würde durch die - von den Antragstellern geforderte - Erhöhung der Gruppengröße bei Vorlesungen zumindest neutralisiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Mai 2004 - 13 C 1280/04 -, zitiert nach juris).

    Außerdem würde die normative Vorstellung von einer u.a. von den Betreuungsrelationen geprägten Mindestausbildungsqualität gestört (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Mai 2004, a.a.O.; Beschl. v. 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, zitiert nach juris).

  • VG Halle, 14.01.2010 - 3 B 101/09

    Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität im 2. und 4. Fachsemester,

    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    Ohne Erfolg weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Wintersemester 2009/2010 dürfe ein Schwundfaktor ohnehin nicht berücksichtigt werden, da in den höheren Fachsemestern im Falle eines tatsächlichen Schwundes eine Auffüllverpflichtung bis zu der errechneten Aufnahmekapazität bestehe (vgl. in diesem Zusammenhang den die Zulassung zum Sommersemester 2009, 2. und 4. Fachsemester betreffenden Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2010 - 3 B 101/09 u.a. -).

    Denn in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2009 in einem höheren als dem Eingangssemester (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2010, a.a.O.) hat die Antragsgegnerin eine Zulassung der Antragsteller bis zur Auffüllgrenze noch mit der Begründung abgelehnt, der tatsächlich vorhandene Schwund müsse Berücksichtigung finden.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    Ebenso wenig ist hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur geboten (OVG LSA, Beschl. .v. 18. August 2009, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, zitiert nach juris).

    Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Februar 2000 (- NC 9 S 39/99 -, zitiert nach juris) sowie vom 12. Mai 2009 (a.a.O.) verweisen, verkennen sie, dass die für das Land Sachsen-Anhalt maßgebende KapVO im Gegensatz zu der in Baden-Württemberg geltenden KapVO VII vom 14. Juni 2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 313), Fußnote 3 zur laufenden Nr. 49 der Anlage 2, keine ausdrückliche Anordnung kennt, nach der die Zuständigkeit für die Aufteilung des CNW gemäß § 13 Abs. 4 KapVO im Studiengang Humanmedizin abweichend von allen anderen Studiengängen, bei denen insoweit allein die Hochschule zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO), beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung liegt.

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an

    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    Die Gruppengröße dieser Veranstaltungen ist aber teilweise - bei Seminaren (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO) - normativ vorgegeben und im Übrigen - anders als Vorlesungen in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten von Bild- und Tonübertragungen - aufgrund didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht beliebig erweiterbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 -, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 -, zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem KapVO-Geber bei der Bestimmung der Lehrnachfrage ein weites Gestaltungsermessen zusteht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 13 C 10/09
    Auszug aus VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09
    Die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der KapVO basiert auf dem sog. abstrakten Stellenprinzip (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO), nach welchem in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. April 2009 - 13 C 10/09 -, zitiert nach juris).

    Ergibt sich jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in die eines unbefristet beschäftigten Angestellten umgewandelt hat (zum Ganzen: VG Köln, Beschl. v. 22. Januar 2009 - 6 Nc 197/08 -, zitiert nach juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. April 2009, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2005 - 13 C 2/05

    Anforderungen an das Stellenprinzip i.R. einer befristeten Anstellung eines

  • VGH Bayern, 22.10.2009 - 7 CE 09.10572

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); Einsatz klinischen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1991 - NC 9 S 81/90

    Zulassungsbegrenzung; standardisierter Curricularnormwert; Deputatsermäßigung;

  • OVG Bremen, 28.04.1992 - 1 B 16/92

    Lehrauftragsstunden; Lehrdeputat ; Unbesetzte Hochschullehrerstellen;

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2008 - 13 C 5/08

    Entnahme eines bestimmten Modells zur rechnerischen Erfassung des studentischen

  • OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

  • OVG Saarland, 17.07.2006 - 3 X 3/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2009 - 13 B 1185/09

    Verstoß der Regelung zur Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.04.2004 - 3 NB 16/03

    Curricularanteil, Dienstleistungsexport, Humanmedizin, Schwundquote,

  • BVerwG, 27.06.2007 - 3 B 53.07

    Abweisung eines Antrags auf Zulassung der Revision mangels Vorliegens eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2007 - 13 C 125/07
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2009 - 3 N 599/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98

    Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten

  • OVG Hamburg, 24.10.2005 - 3 Nc 6/05

    Zulassung zum Studium

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 2 NB 34/08

    Erhöhung der festzusetzenden Zulassungszahl eines universitären Studiengangs

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2004 - 2 NB 856/04

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin - patientenbezogene

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2004 - 13 C 1712/04

    Fortbildung und Weiterbildung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - NC 9 S 131/92

    Hochschulzulassungsrecht: zum Begriff der Überbuchung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2007 - NC 9 S 4/07

    Anforderungen an die Kapazitätsberechnung zur Ermittlung der Studienanfängerzahl;

  • VG Köln, 22.01.2009 - 6 Nc 197/08

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • VG Halle, 27.01.2015 - 3 B 75/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vergabe von Studienplätzen im Studiengang

    Im Einzelnen: Die Kammer hat bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die betreffenden Funktionsstellen im Sinne des § 6 Abs. 5 LVVO sowie für die Funktion des Studienfachberaters nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVVO durchgehend eine Deputatermäßigung von jeweils 2 Semesterwochenstunden anerkannt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2010 - 3 B 205/09 - juris Rn. 29, vom 22. Februar 2011 - 3 B 168/10 - BA S. 8 f., vom 26. April 2012 - 3 B 187/11 u.a. - BA S. 9 f. und vom 7. März 2013 - 3 B 523/12 u.a. - BA S. 12; Beschluss vom 07. März 2014 - 3 B 109/13 HAL - OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 - juris Rn. 10 ff.).

    Diesen hat die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtlich beanstandungsfrei mit 1, 5497 ermittelt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2010 - 3 B 205/09 - juris Rn. 60 ff. und vom 7. März 2013 - 3 B 523/12 u.a. - BA S. 29 f. sowie vom 07. März 2014 - 3 B 109/13 HAL - BA S. 36).

    Dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Schwundfaktors die gerichtlich zugelassenen Studierenden ("Gerichtsmediziner") der Semesterkohorte des ihrer vorläufigen Zulassung nachfolgenden Wintersemesters zugerechnet hat, steht mit der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt gleichfalls in Einklang (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2010 - 3 B 205/09 - juris Rn. 68 und vom 7. März 2013 a.a.O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 3 M 18/09 - juris Rn. 20).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 3 M 250/11

    Studienzulassung Medizin; Kapazitätserschöpfung

    Das Verwaltungsgericht hatte für das Wintersemester 2009/2010 und auch in den vorhergehenden Jahren das Studienverhalten der nach der Vergabeverordnung zugelassenen und der aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen nachträglich zugelassenen Studenten verglichen und war in dem auch der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten Beschluss vom 19. Februar 2010 (3 B 205/09 HAL u. a., juris) zu dem Ergebnis gekommen, dass sich jedenfalls bei der Antragsgegnerin ein signifikanter Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen nicht feststellen lässt (für das Wintersemester 2008/2009 bereits: Beschl. d. Senates v. 18.08.2009, a. a. O.).
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